Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 28.Paragraph 28,
Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Es sind die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 6 und Absatz 3 b, einzuhalten. Weiters sind die Paragraphen 74 bis 81, 82 a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40011173